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17.03.2025 | News Hebammen | Nachrichten

Urteil des Bundessozialgerichts

Vergütungspflicht für ambulante Geburten

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Ein Dresdner Krankenhaus fordert Vergütung für eine ambulante Geburt – die Krankenkasse lehnt ab. Doch das höchste Sozialgericht setzte jetzt ein klares Zeichen.

Krankenhäuser haben Anspruch auf eine Vergütung – auch für ambulante Geburten. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied am 20. Februar 2025 (Az. B 1 KR 6/24 R), dass hierfür die Mindestfallpauschale für stationäre Entbindungen gilt.

Auslöser war die Weigerung der ikk classic, eine ambulante Geburt in einem Dresdner Krankenhaus zu vergüten. Die Richter des BSG betonten, dass die ambulante Geburt im Krankenhaus eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sei und somit auch vergütet werden müsse. Da es jedoch keine spezifische Vergütungsregelung für ambulante Geburten gibt, müsse die Mindestfallpauschale für stationäre Entbindungen herangezogen werden. Zudem seien die Kernleistungen einer ambulanten Geburt – von der Vorbereitung über die Entbindung bis zur Nachsorge im Kreißsaal – mit denen einer komplikationslosen stationären Entbindung vergleichbar.

dkgev.de

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