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13.03.2023 | News Hebammen | Nachrichten

G-BA betont Autonomie von Hebammen

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat deutlich gemacht, dass die Mutterschafts-Richtlinien ausschließlich ärztliche Leistungen in der Schwangerenvorsorge und für Frauen im Wochenbett regeln – nicht jedoch den Betreuungsumfang durch Hebammen.

Die in den Mutterschafts-Richtlinien enthaltene Aufzählung von Leistungen, die von den Ärzt*innen an Hebammen delegiert werden können, wurde gestrichen. Mit der Streichung soll dem Missverständnis entgegengewirkt werden, dass diese Leistungen nur nach einer ärztlichen Delegation Teil der Hebammenhilfe sein können. Den grundsätzlichen Anspruch von Schwangeren auf Hebammenhilfe definiert bereits das Sozialgesetzbuch (§ 24d SGB V). Der konkrete Betreuungsumfang durch Hebammen wird durch die Vertragspartner im Hebammenhilfe-Vertrag sowie durch die Berufsordnungen der Länder für Hebammen geregelt.

Klientinnen haben Wahlfreiheit

„Die Delegationshinweise an Ärztinnen und Ärzte, welche Hebammenleistungen sie delegieren können, waren zwar rein deklaratorisch – dennoch haben sie leider immer wieder zu Missverständnissen geführt“, erklärt Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des beschlussvorbereitenden Unterausschusses. „Mit der Streichung bilden wir aber zudem die Tatsache ab, dass Schwangere und Wöchnerinnen die freie Wahl haben, Hebammenhilfe und ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Sie müssen sich auch zukünftig nicht für die eine oder andere Berufsgruppe entscheiden. Es bestehen weiterhin alle Voraussetzungen für eine interprofessionelle und kooperative Betreuung“, so Lelgemann.

Die Richtlinienänderungen treten in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA die Beschlüsse im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

g-ba.de

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