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24.06.2022 | News Hebammen | Nachrichten

Ermächtigung zur Praxisanleitung noch bis Jahresende möglich

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Hebammen, die sich jetzt noch zur Praxisanleitung ermächtigen lassen möchten, können dies nur noch bis Ende dieses Jahres tun. Für diese gilt, dass sie die Weiterbildung nicht machen müssen, sondern durch ihre Erfahrung zur Praxisanleitung berechtigt sind.

Hebammen, die vor dem 01.01.2020 bereits zur Ausbildung durch die Bezirksregierung ermächtigt oder praxisbegleitend tätig waren, erhalten unter Bezug auf § 59 Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) von der entsprechenden Bezirksregierung die Erlaubnis zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung zur Hebamme. Laut Erlass der Bezirksregierungen NRW ist eine Ermächtigung bis zum 31.12.2022 möglich.

Möglicherweise möchte die Bezirksregierung einen Nachweis sehen, dass die Hebamme tatsächlich Externatsschülerinnen hatte – in diesem Fall sollte sie sich an die mit ihr kooperierende Hebammenschule wenden und sich ihre Tätigkeit bescheinigen lassen.

Hebammen, die die Weiterbildung zur Praxisanleiterin nicht gemacht haben, sich jetzt aber aufgrund langjähriger Erfahrung mit Externatsschülerinnen noch als Praxisanleiterin ermächtigen lassen möchten, um Studierende aufzunehmen, müssen wie die anderen auch die berufspädagogischen Fortbildungsstunden (24 pro Jahr bzw. 72 in drei Jahren) leisten. Das Ministerium sowie der Landesverband der Hebammen NRW empfehlen jedoch dringend, die Weiterbildung noch nachzuholen, um sich auf den aktuellen Stand zu bringen und Studierende adäquat begleiten zu können. (jr)

hebammen-nrw.de

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