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03.03.2023 | News Hebammen | Nachrichten

Corona-Maßnahmen: Das sollten Hebammen beachten

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Fast drei Jahre haben die Regelungen zahlreicher Coronaschutz-Verordnungen Hebammen bei ihrer Arbeit begleitet. Am 28. Februar lief die aktuelle Verordnung aus. Einige Schutzmaßnahmen gelten jedoch bis zum 7. April 2023 weiter.

Seit dem 1. Oktober 2022 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen, um vulnerable Gruppen vor dem Coronavirus zu schützen: In dem Bundesgesetz sind Regelungen enthalten, die auch für Hebammen gelten. Am 1. März wurde aufgrund der stabilen Infektionslage die Maskenpflicht für Bewohner*innen und Beschäftigte medizinischer Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Pflegeheime gelockert.

Einige bundesweite Regelungen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes gelten jedoch weiterhin bis zum 7. April 2023. Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht. Auch in anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Arztpraxen oder Dialyseeinrichtungen ist das Tragen einer FFP2-Maske für Patient*innen und Besucher*innen verpflichtend.

Weitergehende Maßnahmen der Länder möglich

Das Infektionsschutzgesetz sieht darüber hinaus vor, dass die einzelnen Länder weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Zu möglichen Maßnahmen zählt die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr, in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen. Auch eine Wiedereinführung von Testnachweispflichten, Abstandsgeboten und Personenobergrenzen für Veranstaltungen sind mögliche Regelungen, die für einzelne Bundesländer beschlossen werden können. Informationen zu den jeweiligen Schutzmaßnahmen finden Sie auf den Webseiten der Bundesländer.

bundesregierung.de

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