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5. Neue Wohnformen in der Langzeitpflege – Entwicklung und Berücksichtigung im SGB XI
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Zusammenfassung
Gesellschaft und Politik halten seit längerem nach Wohn- und Versorgungsformen für pflegebedürftige Menschen Ausschau, die Selbstbestimmung und Autonomie einerseits und Versorgungssicherheit andererseits miteinander vereinbaren können – und das nicht nur bei beginnender Pflegebedürftigkeit, sondern auch bei zunehmendem Versorgungsbedarf. Dies hat in den letzten Jahren auch zu vermehrter gesetzgeberischer Aktivität geführt. Der vorliegende Beitrag geht vor diesem Hintergrund der Frage nach, welche Potenziale neue Wohn- und Versorgungsangebote zwischen der Versorgung zu Hause und im Heim haben, welche Maßnahmen der Gesetzgeber hier bereits auf den Weg gebracht hat und welche Möglichkeiten es geben könnte, im Recht des SGB XI weitere Impulse zu setzen, um solche Angebote zu fördern.
Society and policy makers have long been looking for forms of housing and care for people in need of care that can combine self-determination and autonomy on the one hand and security of care provision on the other – not only when the need for care begins, but also when it increases. This has led to increased legislative activity in recent years. Against this background, this article examines the potential of new living and care options between long-term care at home and in a nursing home, what measures the legislator has already initiated in this area and what opportunities might provide further impetus for adjustments in the Long-Term Care Insurance Scheme in order to promote such options.
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5.1 Einleitung
Die Unterstützungsleistungen für pflegebedürftige Menschen differenzieren traditionell zwischen der Pflege in der eigenen Häuslichkeit und der Versorgung im Pflegeheim – diese Differenzierung hat das Recht der 1994 eingeführten Pflegeversicherung aus verwandten, älteren Rechtskreisen (insbesondere aus der Hilfe zur Pflege des SGB XII) übernommen und mit entsprechend ausgestalteten Leistungen unterlegt.1 In der Konzeption am Subsidiaritätsprinzip ausgerichtet, vom Gedanken kostengünstigerer Pflege gestützt und gleichzeitig auch den Wünschen der meisten Betroffenen folgend, sollte und soll dabei die häusliche Versorgung Vorrang vor stationärer Pflege haben; dieser Vorrang ist bis heute im § 3 SGB XI als Programmsatz kodifiziert. Die konkretere Regelung des § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB XI, wonach der Anspruch auf vollstationäre Pflege davon abhing, dass häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt, wurde hingegen mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz zum 01.01.2017 ersatzlos gestrichen.
Dieser Streichung lag u. a. die Überlegung zugrunde, dass die mit dem Ersten und Zweiten Pflegestärkungsgesetz erfolgte Ausweitung der ambulanten Pflegeleistungen so großzügig war, dass damit keine finanziellen Anreize mehr für eine stationäre Unterbringung existierten (falls letzteres je der Fall gewesen sein sollte). Sie war aber auch fachlich angezeigt, denn den von manchen Ökonomen vermuteten sog. „Heimsogeffekt“ hat es in der Pflegeversicherung angesichts der verbreiteten Vorbehalte gegenüber der vollstationären Pflege nie gegeben: Für die Versorgung im Pflegeheim wird eben in der Regel nur votiert, wenn die Versorgung zu Hause durch Angehörige und/oder ambulante Pflegedienste wirklich nicht (mehr) sichergestellt werden kann.
Die schon immer existierenden Vorbehalte gegenüber Pflegeheimen beruhen auf Vorstellungen mangelnder Selbstbestimmung und einem möglichen Ausgeliefertsein in institutionalisierter Versorgung, die sich trotz vielfach erfolgter gesetzlicher und untergesetzlicher Maßnahmen zur Stärkung der Teilhabe, einer verbesserten Personalausstattung und der „Öffnung der Altersheime“ (frei nach Konrad Hummel) nicht ausräumen lassen – obwohl es Studien gibt, die belegen können, dass sich die Lebensqualität der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen nach dem Umzug ins Heim meist verbessert.2 Die in den Pflegeheimen gemachten Erfahrungen während der Pandemie dürften leider nicht dazu beigetragen haben, diese gesellschaftlichen Vorstellungen zu ändern (vgl. Schölkopf 2021).
Es ist daher auch nicht erstaunlich, dass Gesellschaft und Politik bereits seit längerem nach Wohn- und Versorgungsformen Ausschau halten, die es ermöglichen, Selbstbestimmung und Autonomie einerseits und Versorgungssicherheit andererseits miteinander zu vereinbaren – und das nicht nur bei beginnender Pflegebedürftigkeit, sondern auch bei zunehmendem Versorgungsbedarf. Dies hat in den letzten Jahren auch zu vermehrter gesetzgeberischer Aktivität geführt. Der vorliegende Beitrag geht vor diesem Hintergrund der Frage nach, welche Potenziale neue Wohn- und Versorgungsangebote zwischen der Versorgung zu Hause und im Heim haben, welche Maßnahmen der Gesetzgeber hier bereits auf den Weg gebracht hat und welche Möglichkeiten es geben könnte, im Recht des SGB XI weitere Impulse zu setzen, um diese Angebote zu fördern.
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5.2 Betreutes Wohnen, ambulant betreute Wohngruppen und „Stapellösungen“
5.2.1 Die Entwicklung der neuen Wohnformen
Neue Wohnformen für pflegebedürftige Menschen sind oft gar nicht so neu – gerade das Betreute Wohnen als Versorgungskonzept und -angebot kann bereits auf einige Jahrzehnte der (zunehmenden) Verbreitung blicken. Angebote des Betreuten Wohnens vereinen dabei vielfach zunächst Serviceleistungen wie Beratungsangebote, Angebote zur Freizeitgestaltung, Hilfen im Alltag, Notrufleistungen, Hausmeisterdienste und vergleichbare technische Unterstützung. Die Nachfrage nach solchen Angeboten, aber auch nach altersgerechten Wohnungen mit vergleichbaren Betreuungsangeboten ist hoch und in den letzten Jahren weiter gestiegen (so Kremer-Preiß und Klemm 2022). Gleichzeitig haben sich die entsprechenden Angebote weiter ausdifferenziert. Die Autoren einer vom Qualitätsausschuss Pflege beauftragten Studie haben versucht, die große Bandbreite der existierenden Angebote zu strukturieren und vier unterschiedlichen Wohnformtypen zuzuordnen, die sich durch unterschiedliche Konzeptionen und Leistungsangebote unterscheiden (siehe Übersicht in Table 5.1).
Tab. 5.1
Spektrum an ambulanten neuen Wohnformen. (Quelle: Wolf-Ostermann et al. 2019, S. 21)
Wohnformtyp | Angebotstyp innerhalb der Konzepttypen |
|---|---|
1. Ambulante (selbstständige) gemeinschaftliche Wohnformen | – Seniorenwohngemeinschaften – Mehrgenerationenwohnprojekte – Seniorendörfer – Virtuelle Seniorenwohngemeinschaften |
2. Ambulante betreute Wohnformen | – Betreutes Wohnen/Servicewohnen – Betreute Wohngruppen für Behinderte – Abbeyfield-Hausgemeinschaften – Betreutes Wohnen zu Hause |
3. Ambulante Pflegewohnformen | – Ambulant betreute Wohngruppen/Wohngemeinschaften – Freiburger Modell – Pflegehausgemeinschaften – Bielefelder Modell – Gastfamilienmodell – Ambulantisierte stationäre Einrichtungen |
4. Ambulante integrierte Wohnformen | – Wohnen plus – Sozialräumliche Konzepte/Quartierskonzepte/Betreute Wohnzonen – Misch(Pflege-)formen |
Gemeinsam ist den verschiedenen Angeboten, dass sie eine Versorgung meist älterer, in unterschiedlichem Umfang Unterstützung suchender Menschen bieten, die im klassischen „Zuhause“ nicht sicher- bzw. bereitgestellt werden kann. Sie versuchen also, die Wohn- und Versorgungsbausteine so auszubalancieren, dass die Vorteile sowohl der ambulanten Versorgung (Selbstbestimmung) als auch der stationären Pflege (Versorgungssicherheit) kombiniert werden.
5.2.2 Gesetzliche Regelungen zur Unterstützung neuer Wohnformen
Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklungen erstmals mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) reagiert: Mit dem überwiegend 2013 in Kraft getretenen PNG wurde mit dem sog. „Wohngruppenzuschlag“ des § 38a SGB XI in Höhe von zunächst 200 €/Monat erstmals eine besondere Leistung eingeführt, die die pflegerische Versorgung in ambulanten Wohngruppen unterstützt. Mit dem Zuschlag nach § 38a SGB XI sollen Wohngruppen bei der Organisation und Sicherstellung der Pflege und Betreuung in der Wohngemeinschaft unterstützt werden. Mit dem 2015 in Kraft getretenen Ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) wurde der Wohngruppenzuschlag auf 205 € angehoben. Gleichzeitig wurde der Leistungsanspruch vor dem Hintergrund der in den ersten Jahren gesammelten Erfahrungen vereinfacht und inhaltlich weiterentwickelt. Mit der Neufassung von § 38a Abs. 1 Nr. 4 SGB XI soll beispielsweise ausgeschlossen werden, dass der Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag für stationäre oder quasi-stationäre Formen geöffnet wird.
Darüber hinaus wurde mit dem PNG eine befristete Anschubfinanzierung für den Umbau der gemeinsamen Wohnung bei Neugründung ambulant betreuter Wohngruppen in Höhe von bis zu 2.500 € je pflegebedürftiges Gründungsmitglied eingeführt (§ 45e SGB XI). Der Gesamtbetrag wurde auf maximal 10.000 € je Wohngruppe beschränkt. Um die Inanspruchnahme dieser Leistung der Pflegeversicherung zu fördern, wurde die Anschubfinanzierung mit dem PSG I entfristet und entbürokratisiert. Die Umbaumaßnahmen können nun auch schon vor Gründung der ambulanten Wohngruppe vorgenommen werden, ohne dass der Anspruch verloren geht.
Und schließlich setzte er mit einem Modellprogramm zur „Weiterentwicklung neuer Wohnformen für pflegebedürftige Menschen“ (§ 45f SGB XI) Impulse zur Entwicklung und Evaluation von Versorgungsformen zwischen der ambulanten Pflege zu Hause und der Versorgung im klassischen Pflegeheim. Mit der Konzeption und Umsetzung des Programms wurde der GKV-Spitzenverband beauftragt. Neben Wohngemeinschaftskonzepten waren im Modellprogramm u. a. Konzepte für die Weiterentwicklung betreuten Wohnens, vollstationärer Versorgungsformen sowie häuslicher Wohn-, Pflege- und Versorgungssettings einbezogen. Über einen Zeitraum von drei Jahren wurden alle Projekte in Bezug auf die Kriterien Nutzerorientierung, Versorgungsqualität, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Übertragbarkeit in die Regelversorgung evaluiert. Die begleitende Evaluation kam insgesamt zu einem positiven Ergebnis; die Nutzerinnen und Nutzer im Modellprogramm waren mit den Angeboten des neuen Wohnens demnach oft sehr zufrieden. Allerdings konnten nicht alle Projekte bei zunehmendem Pflegebedarf eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sicherstellen und auch bei den Wahl- und Teilhabemöglichkeiten wurde Verbesserungsbedarf gesehen (vgl. GKV-Spitzenverband 2018).
5.2.3 Zur Verbreitung neuer Wohnformen in der Langzeitpflege
Die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen haben auch zu Veränderungen der Strategien von Trägern und Anbietern auf dem Pflegemarkt geführt. Dazu beigetragen hat, dass jedenfalls im Rahmen der Pflegestärkungsgesetze I und II die Leistungen der Pflegeversicherung im ambulanten und teilstationären Bereich deutlich ausgeweitet wurden. Gestärkt wurden in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeiten zur Kombination verschiedener Leistungsarten, so insbesondere von ambulantem Sachleistungsbetrag und Tagespflege. Sowohl aus Sicht der Anbieter als auch aus Sicht der Betroffenen ist es zudem von Vorteil, dass bei einer ambulanten Versorgung die Kosten der medizinischen Behandlungspflege als häusliche Krankenpflege durch die gesetzliche Krankenversicherung finanziert werden, während das im stationären Bereich bislang nicht der Fall ist. Und schließlich fallen die ordnungsrechtlichen Regelungen der Länder („Landesheimgesetze“) im vollstationären Bereich meist deutlich schärfer als in ambulantisierten Settings aus (so geben die Länder für die vollstationäre Pflege i. d. R. verbindliche Verhältniswerte zum Anteil vorzuhaltender Pflegefachkräfte vor – die sog. Fachkraftquote).
Vor diesem Hintergrund lässt sich in den letzten Jahren ein deutlicher Rückgang der Bautätigkeiten bei klassischen Pflegeheimen beobachten: Private Investoren – früher angesichts fehlender Investitionskostenförderung der Länder Haupttreiber des Ausbaus dieser Angebote – zeigen sich mittlerweile im stationären Bereich der Langzeitpflege sehr zurückhaltend und richten ihr Engagement auf alternative Wohnformen aus. Die Marktbeobachtung von Medien wie „Care Invest“ oder pflegemarkt.com zeigt regelmäßig, dass mittlerweile schwerpunktmäßig in Angebote wie betreutes Wohnen, Tagespflege, Wohngruppen oder des „Service Living“ investiert wird.3
Dies spiegelt sich auch in den vorliegenden Statistiken zu Pflege und Pflegeversicherung wider: Daten der Pflegestatistik und Versorgungsverträge weisen seit etlichen Jahren auf einen Trend zur vermehrt ambulanten Erbringung von Leistung der Pflege und Betreuung hin. Die Anzahl der vollstationären Einrichtungen und Pflegeplätze ist bereits seit Mitte des letzten Jahrzehnts nur noch schwach gestiegen und zuletzt – das zeigen unveröffentlichte Daten der Pflegekassen – sogar gesunken. Die Anzahl von teilstationären Einrichtungen und Tagespflegeplätzen ist hingegen über die Jahre deutlich gestiegen (siehe Table 5.2).
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Tab. 5.2
Zugelassene Pflegeeinrichtungen nach Anzahl und Art der Leistung. (Quelle: Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik und Sonderauswertung über stationäre Einrichtungen)
Jahr | Ambulante Pflegeeinrichtungen | Stationäre Pflegeeinrichtungen | Nach Art der Leistunga | ||
|---|---|---|---|---|---|
Vollstationäre Dauerpflege | Kurzzeitpflege | Teilstationäre Pflege | |||
1999 | 10.820 | 8.859 | 8.073 | 1.621 | 1.487 |
2001 | 10.594 | 9.165 | 8.331 | 1.436 | 1.570 |
2003 | 10.619 | 9.743 | 8.775 | 1.603 | 1.720 |
2005 | 10.977 | 10.424 | 9.414 | 1.529 | 1.779 |
2007 | 11.529 | 11.029 | 9.919 | 1.557 | 1.984 |
2009 | 12.026 | 11.634 | 10.384 | 1.588 | 2.277 |
2011 | 12.349 | 12.354 | 10.706 | 1.673 | 2.767 |
2013 | 12.745 | 13.030 | 10.949 | 1.671 | 3.302 |
2015 | 13.323 | 13.596 | 11.164 | 1.674 | 3.880 |
2017 | 14.050 | 14.480 | 11.241 | 1.205 | 4.455 |
2019 | 14.688 | 15.380 | 11.317 | 1.336 | 5.352 |
2021 | 15.376 | 16.115 | 11.358 | 1.263 | 5.878 |
Genaue Zahlen dazu, wie viele Pflegebedürftige in neuen Wohnformen leben, liegen allerdings nicht vor.4 Dies ist darauf zurückzuführen, dass weder die Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts noch die bei den Pflegekassen geführten administrativen Statistiken diese Angebote erfassen. Es gibt dafür auch keine Rechtsgrundlage, da diese Wohnformen bislang kein eigenständiges Versorgungsangebot im SGB XI darstellen. Dort gilt vielmehr weiterhin: Grundsätzlich ist alles ambulant, was nicht (voll-)stationär ist. Dies gilt selbst für die ambulant betreuten Wohngruppen, die im SGB XI nicht als eigenständige Versorgungsform mit Vorschriften für einen vertrags- und vergütungsrechtlichen Rahmen oder mit eigenständigen Qualitätsvorgaben hinterlegt sind.
In Ermangelung entsprechender Daten hat die Wissenschaft versucht, die konzeptionelle Vielfalt der neuen Wohnformen zu systematisieren und die Verbreitung über Schätzungen zu quantifizieren. Dabei wurde allerdings ausdrücklich festgestellt, dass die Schätzungen nur eine grobe Orientierung bieten können. Auf dieser Basis wurde davon ausgegangen, dass im Jahr 2017 „zwischen 50.000 und 100.000 Pflegebedürftige einen Wohnortwechsel vorgenommen haben und in neuen Wohnformen leben“ (Wolf-Ostermann et al. 2019) – darunter verstehen die Autoren selbständige gemeinschaftliche Wohnformen, Betreutes Wohnen und ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften. Weitere ca. 280.000 bis 350.000 Pflegebedürftige lebten demnach in sog. neuen integrierten Wohnangeboten (vor allem Quartierskonzepte). Diese Zahlen dürften seither jeweils weiter gestiegen sein. Anzeichen dafür lassen sich aus den Verwaltungsstatistiken der Pflegekassen entnehmen: Aus den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für den Wohngruppenzuschlag lässt sich jedenfalls für das Jahr 2023 rechnerisch grob eine Zahl von knapp 40.000 Personen ermitteln, die als Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen leben (andere neue Wohnformen sind in diesen Zahlen nicht abgebildet).
5.2.4 Offene Fragen: Qualität, Versorgungssicherheit, Kosten
Der potenzielle Mehrwert ambulant betreuter Wohnformen wird in der Fachwelt vor allem in der hohen Ähnlichkeit zum häuslichen Umfeld, der besseren Einbindung sozialer Netzwerke, der Einbindung in das Quartier und die Möglichkeit der individuellen Wahl von Leistungen und Leistungserbringern gesehen. Die bislang vorliegenden Erkenntnisse zu diesen Wohnformen bestätigen dies allerdings nur teilweise. Insbesondere gibt es noch keine systematischen Belege dafür, dass jedenfalls die pflegerische Qualität bei solchen Angeboten besser als in der klassischen stationären Langzeitpflege abschneiden würde (während die neuen Wohnformen mit Blick auf die von den Bewohnerinnen und Bewohnern festgestellte Lebensqualität wohl besser abschneiden). Der vom Gesetzgeber per Auftrag an die Pflege-Selbstverwaltung umgesetzte Versuch, für die neuen Wohnformen ein Instrumentarium zur internen und externen Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung zu entwickeln, scheiterte angesichts der Vielfältigkeit der Angebote und fehlender „Zugriffsmöglichkeiten“ – das SGB XI sieht bislang kein Vertragsregime dafür vor (vgl. Wolf-Ostermann et al. 2019). Und weiter offen ist auch die Frage, ob entsprechende Angebote/neue Wohnformen auch eine Versorgung sicherstellen können, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen bzw. das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner weiter zunehmen.
Was hingegen recht eindeutig belegt werden kann, sind die jedenfalls zum Teil spürbar höheren Kosten neuer Wohnformen für die Sozialversicherung im Vergleich zur klassisch stationären Versorgung. Denn insbesondere die im Rahmen sog. „Stapellösungen“ ermöglichte Kombination verschiedener ambulanter und teilstationärer Leistungen – in Betracht kommen ambulante Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Tagespflege und ggf. Wohngruppenzuschlag nach dem SGB XI sowie die häusliche Krankenpflege nach dem SGB V – ist mit höheren Ausgaben für die beiden Sicherungssysteme verbunden als die Versorgung im Pflegeheim. So entstanden laut eines im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit erstellten Gutachtens (vgl. Rothgang et al. 2017) durch die verstärkte Nutzung ambulanter Wohnformen bereits im Jahr 2017 Mehrausgaben für die Sozialversicherungsträger im Bereich von 225 bis 700 Mio. € (Kranken- und Pflegeversicherung zusammen). Ein großer Teil dieser Mehrausgaben entfiel demnach auf Angebote, die betreutes Wohnen mit Tagespflege kombinieren. Die höheren Ausgaben der Sozialversicherungen gingen dabei mit geringeren Eigenanteilen der Pflegebedürftigen im Vergleich zur klassisch stationären Versorgung einher.
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5.3 Ausblick: neue Wohnform „stambulant“ im Recht des SGB XI?
Neue Wohnformen werden auf der pflegepolitischen Agenda der nächsten Jahre bleiben und in der pflegerischen Versorgung weiter an Relevanz gewinnen. Das liegt schon daran, dass sie sowohl bei den Betroffenen als auch bei den Trägern beliebter sind als die „totale Institution“ (Erving Goffman) Pflegeheim: Ihr – jedenfalls konzeptioneller – Ansatz, Selbstbestimmung und Versorgungssicherheit gleichermaßen sicherzustellen, fördert ihr Ansehen bei den Betroffenen und ihren Angehörigen. Die Verortung der Angebote im ambulanten Setting hat zudem leistungsrechtliche Vorteile, die nicht nur für die Nutzerinnen und Nutzer, sondern auch für potenzielle Träger attraktiv sind. Letztere wiederum unterliegen im ambulanten Setting zudem weniger ordnungsrechtlichen Vorgaben, sodass ihr verstärktes Engagement in diesem Bereich auch deshalb nachvollziehbar ist.
Nachvollziehbar ist dann auch, dass die Politik den Wunsch nach weiterer Unterstützung des Ausbaus entsprechender Angebote aufgegriffen hat – auch für die aktuelle Legislaturperiode. So hat der Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung sich das Ziel gesetzt, das SGB XI um innovative quartiernahe Wohnformen zu ergänzen und deren Förderung „gemeinsam mit Bund, Ländern und Kommunen“ zu ermöglichen. Die Umsetzung dieses Vorhabens steht noch aus; sie hat jedoch mit der Vorgabe des Bundesgesundheitsministers vom 20. März 2024, künftig auch sog. „stambulante“ Angebote im Recht der Pflegeversicherung zu ermöglichen, an Fahrt und inhaltlichen Konturen gewonnen. Die Begrifflichkeit „stambulant“ bezieht sich dabei auf das im Rahmen des zunächst im o. g. Modellprogramm des GKV-Spitzenverbandes geförderte, im weiteren Verlauf dann aber einer eigenständigen, ausführlichen wissenschaftlichen Evaluation unterzogene Hausgemeinschaftsmodell des Anbieters BeneVit Holding GmbH in Wyhl (vgl. Nolting et al. 2023). Das Projekt stellt den Versuch dar, die Selbstbestimmung bei ambulanter Versorgung mit der Sicherheit bei vollstationärer Versorgung zu verknüpfen. Es ist im Wesentlichen durch folgende Merkmale geprägt:Nach den Ergebnissen der wissenschaftlichen Evaluation gelingt in diesem Modell der Spagat zwischen Wahlfreiheit und Selbstbestimmung einerseits und Gewährleistung der Versorgungssicherheit andererseits, und dies ohne höhere Kosten als in anderen Settings. Zudem werden sowohl für die versorgten Pflegebedürftigen als auch für Angehörige und Pflegekräfte hohe Zufriedenheitswerte festgestellt. Der Evaluationsbericht fasst dies wie folgt zusammen:(vgl. Nolting et al. 2023, S. 20). Im Ergebnis empfehlen die Autoren der wissenschaftlichen Evaluation, aus den Erkenntnissen des Modellprojekts eine neue Versorgungsform im Recht des SGB XI zu konzipieren. Ein entsprechendes Regelungspaket wird daher derzeit im Bundesgesundheitsministerium erarbeitet. Im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses wird auch darauf zu achten sein, dass die neue Versorgungsform nicht zu einer weiteren Sektorierung des SGB XI führt, sondern zu einer Flexibilisierung der bislang immer noch recht starren Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung beiträgt und damit auch künftig denkbaren grundlegenden Reformoptionen z. B. mit Blick auf eine wohnortunabhängige Leistungskonzeption der Pflegeversicherung (so Rothgang et al. 2019) möglichst nicht im Wege steht.5
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Es stellt eine abgewandelte Form der stationären Versorgung (Hausgemeinschaften) dar.
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Finanziert werden die Leistungen jedoch durch Rückgriff auf verschiedene ambulante und stationäre Leistungstatbestände: Sachleistungen nach § 36 SGB XI, Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI, Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI, zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI, zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI sowie häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V (in pauschalierter Form) und Hilfsmittel.
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Es gibt Grundleistungen sowie Wahlleistungen. Wahlleistungen können auch durch Angehörige erbracht werden, was in diesen Fällen den finanziellen Eigenanteil mindert.
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„Die Verankerung in einem stationären Versorgungssetting bietet gegenüber einem ambulanten Setting Vorteile hinsichtlich der Kontinuität, Sicherheit und Qualität der pflegerischen Versorgung.
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Die aufgrund der leistungsrechtlichen Zuordnung zur ambulanten Versorgung mögliche Flexibilisierung sowohl der Leistungsinanspruchnahme als auch der Leistungserbringung ermöglicht den Bewohnerinnen und Bewohnern größere Gestaltungsspielräume und steigert die Effizienz der Versorgung. Die daraus resultierende spezifische Arbeitsorganisation führt zu Tätigkeitsprofilen, die von den Pflegenden positiv bewertet werden.
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Im Vergleich zu anderen ambulanten Wohnformen ist das Modell deutlich wirtschaftlicher, im Vergleich zur vollstationären Versorgung hat es für die Kostenträger des SGB XI keine Wirtschaftlichkeitsnachteile, ggf. sogar Vorteile.“
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