01.05.2018 | Pflegemanagement
Zwischen Selbstbestimmungsrecht und Arbeitgeberinteresse
Neue Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberwachung
Erschienen in: Pflegezeitschrift | Ausgabe 6/2018
Einloggen, um Zugang zu erhaltenZusammenfassung
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer an einem öffentlich zugänglichen Ort fotografieren, um gegebenenfalls den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Die Überwachung eines Arbeitnehmers wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit ist nur dann zulässig, wenn der Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht. Nicht nur der Verdacht einer Straftat, sondern auch der Verdacht einer verbotenen Konkurrenztätigkeit reicht für die rechtliche Zulässigkeit einer Überwachung durch ein Detektiv-büro aus. Voraussetzung für den Einsatz eines Keyloggers ist, dass gegen den Betroffenen der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.
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