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Nicht ohne Schichtleitung und Mitarbeitervertretung Nachträgliche Änderung des Dienstplans

  • 01.08.2017
  • PFLEGEMANAGEMENT
Erschienen in:

Zusammenfassung

Das Weisungsrecht im Hinblick auf die Lage der Arbeitszeit wird im Pflegebereich mit dem Dienstplan ausgeübt. Verantwortlich für den Dienstplan ist die Schichtleitung. Sie hat bei der Erstellung und bei Änderung des Dienstplans billiges Ermessen zu berücksichtigen. Für kurzfristige Änderungen des Dienstplans durch den Arbeitgeber wendet die Rechtsprechung die Mindestfrist des § 12 Abs. 2 TzBfG von vier Tagen an. Die Mitarbeitervertretung hat ein Mitbestimmungsrecht sowohl bei der Erstellung als auch bei der Änderung des Dienstplans.
Titel
Nicht ohne Schichtleitung und Mitarbeitervertretung
Nachträgliche Änderung des Dienstplans
Verfasst von
Martina Weber
Publikationsdatum
01.08.2017
Verlag
Springer Medizin
Erschienen in
Pflegezeitschrift / Ausgabe 8/2017
Print ISSN: 0945-1129
Elektronische ISSN: 2520-1816
DOI
https://doi.org/10.1007/s41906-017-0159-0
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