NOTARZT 2009; 25(1): 19-21
DOI: 10.1055/s-0028-1090092
Stellungnahme

© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Rechtliche Zulässigkeit der Analgosedierung durch Rettungsassistenten

The Legitimacy of Analgesic-Based Sedation by Paramedics (Rettungsassistenten)J.  Schröder1 [1]
  • 1Gemeinsame Rechtsabteilung der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Further Information

Publication History

Publication Date:
29 January 2009 (online)

I. Einleitung

Angesichts des Umstandes, dass ein Rettungsassistent in der Regel vor dem Notarzt am Unfallort ist, ist es nicht überraschend, dass hiermit auch die Diskussion einhergeht, wie die Zuständigkeiten zwischen Notarzt und Rettungsassistent (neu-)organisiert werden kann, insbesondere welche Tätigkeiten einem Rettungsassistenten übertragen werden können. Die Ausbildung des Rettungsassistenten dient dazu, den Notarzt bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Problematisch wird es, wenn Kompetenzabgrenzungen vorgenommen werden müssen. Mit dem nachfolgenden Beitrag soll der Aspekt der standardmäßig erfolgenden Abgabe von Arzneimitteln durch Rettungsassistenten ohne Anwesenheit eines Arztes bewertet werden. Begutachtet werden im Einzelnen die Fragen, ob die ärztlichen Fachberater (Ärztliche Leiter Rettungsdienst) einen Algorithmus zur Analgosedierung mittels Ketamin und Midazolam durch Rettungsassistenten erlassen können, in dem bei einer definierten Indikation (isoliertes Extremitätentrauma) von einer Notarztnachforderung abgesehen werden kann (hierzu nachfolgend II.) und ob die ärztlichen Fachberater (Ärztliche Leiter Rettungsdienst) einen Algorithmus zur Analgesie mit Morphin durch Rettungsassistenten erlassen können, wobei eine Notarztnachforderung obligat ist (hierzu nachfolgend III.).

1 Der Verfasser ist Referent der Gemeinsamen Rechtsabteilung der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

2 Bundesrat-Drs. 54 / 88, S. 15

3 BVerwG NJW 1994, 3024; Rieger / Hespeler in Rieger / Dahm / Steinhilper, Heidelberger Kommentar 2410, Rn. 1

4 Spickhoff / Seibl, MedR 2008, 463 ff. m. w. N.

5 Uhlenbrucks / Laufs, Handbuch des Arztrechts § 54 Rn. 5

6 Uhlenbrucks / Laufs a. a. O. § 47, Rn. 4 ff.

7 Stellungnahme der Bundesärztekammer und Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Persönlichen Leistungserbringung,

7 Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen, Stand: 29.8.2008, DÄBl. 2008, Jg. 105, A-2173 ff.

8 Stellungnahme der Bundesärztekammer und Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Persönlichen Leistungserbringung, a. a. O.

9 Hellhammer-Hawig, MedR 2007, 215 ff.

10 Stellungnahme des Ausschusses „Notfall, Katastrophenmedizin und Sanitätswesen” der Bundesärztekammer zu Medikamenten, deren Applikationen im Rahmen der Notkompetenz durchgeführt werden kann

11 Weber BtMG § 13, Rn. 18

12 Bundestag-Drs. 8 / 3551, Seite 32

13 Stellungnahme der Bundesärztekammer und Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Persönlichen Leistungserbringung, a. a. O.

14 Die Berufsordnungen der Ärztekammern enthalten in der Regel vergleichbare Vorschriften

15 Lippert in Ratzel / Lippert, Kommentar zur (Muster-)Berufsordnung der deutschen Ärzte § 7, Rn. 51

Ass. jur. Jürgen Schröder

Gemeinsame Rechtsabteilung der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Herbert-Lewin-Platz 2

10623 Berlin

Email: jschroeder@kbv.de

    >