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Patientenverfügungen unter ärztlicher Deutungshoheit?

Advance patient directives under medical authority of translation?

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Intensivmedizin und Notfallmedizin

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Notes

  1. Dtsch Arztebl 107 (2010): A877–A882

  2. Vom 30.03.2007, Dtsch Arztebl 104 (2007): A-891, 895 f.: „… Gleichwohl können Situationen eintreten, die … sich nicht voraussagen ließen … und es können Bedenken hinzutreten, ob der antizipierte und der aktuelle Wille des Patienten noch identisch sind …“ (Ziff. 8: Verbindlichkeit einer Patientenverfügung).

  3. Die Bezeichnung „Arzt“ bzw. „Patient“ soll geschlechtsneutral auch „Ärztinnen“ bzw. „Patientinnen“ einbeziehen.

  4. Drittes Betreuungsrechtsänderungsgesetz, in Kraft getreten mit Wirkung zum 01.09.2009, BR-Drucks. 593/09.

  5. Dtsch Arztebl 107 (2010): A-877, Vorbemerkungen.

  6. Vorbehaltlich einer evtl. notwendigen psychiatrischen oder neurologischen Begutachtung.

  7. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 16/8442, S. 7.

  8. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13314, S. 20.

  9. Missverständlich sprechen die neuen Empfehlungen nur in Bezug auf „eindeutige“ Patientenverfügungen von einer „direkten“ Bindung (Ziff. 2).

  10. Wer auch nur ein bisschen von Hermeneutik verstanden hat, weiß, dass Sprachzeichen niemals „eindeutig“, sondern stets interpretationsbedürftig sind!

  11. Hier in gekürzter Fassung; ausführlicher Fallbericht und Kommentar in Ethik in der Medizin 22 (2010): 341 f. und 345 f.

  12. Vgl. § 1901a Abs. 1 S. 1 BGB: „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er …“.

  13. Gem. § 1904 Abs. 5 S. 2 BGB muss diese nicht nur in Schriftform abgefasst sein, sondern die gesundheits- bzw. gar lebensbedrohliche Einwilligung bzw. Verweigerung derselben „ausdrücklich umfassen“.

  14. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; § 287 Abs. 3 lautet: „Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.“

Interessenkonflikt

Der korrespondierende Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht.

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Duttge, G. Patientenverfügungen unter ärztlicher Deutungshoheit?. Intensivmed 48, 34–37 (2011). https://doi.org/10.1007/s00390-010-0233-y

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