Das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16.07.2003 (BGBl. I S. 1442, BGBl. III S. 2124–2123, BGBl. I S. 1776, 1789) trat am 01.01.2004 in Kraft. Neben den veränderten Berufsbezeichnungen ist die Erweiterung des Ausbildungsziels (§ 3) wesentlich für den Pflegealltag. In § 3 wurde die Eigenverantwortlichkeit der Pflege festgelegt. Hieraus leitet sich auch ein Haftungsanspruch im Sinne der Organisations-, Anordnungs- und Durchführungsverantwortung für die Träger der Einrichtung und für den Patienten ab.