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Erschienen in: Notfall +  Rettungsmedizin 5/2013

01.08.2013 | Medizinrecht

Infektionsschutzrecht

verfasst von: Dr. P.M. Lissel, LL.M

Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 5/2013

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Zusammenfassung

Hintergrund

Die Rechtsvorschriften zum Infektionsschutz wurden in den letzten Jahren wiederholt überarbeitet. So wurden auf Bundesebene erst in jüngster Zeit die Meldepflichten auf den Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie den Tod an Mumps, Pertussis, Röteln einschließlich Rötelnembryopathie und Varizellen ausgedehnt. Zugleich wurden die Übermittlungsfristen verkürzt und die zu meldenden Angaben erweitert. Auch auf Länderebene existieren teilweise neue Regelungen, die die Meldepflichten erweitern oder auf weitere übertragbare Krankheiten ausdehnen. Daneben umfasst der Infektionsschutz auch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

Ziel des Beitrags

Der folgende Beitrag stellt die aktuelle Rechtslage dar.
Fußnoten
1
Vgl. hierzu Lissel, Probleme der Krankenhaushygiene aus rechtlicher Sicht, ZMGR 2012, 84 ff.
 
2
Auch in Fachpublikationen werden Fragen zum Infektionsschutz zwischenzeitlich verstärkt erörtert, vgl. zuletzt Ross et al., Hygiene in Krankentransport und Rettungsdienst – Empfehlungen unter besonderer Berücksichtigung des Personalschutzes, HygMed 2013, 8 ff.
 
3
Lissel, Infektionsschutzrecht, Notfall Rettungsmed 2007, 511 ff.
 
4
Auf Bundesebene zuletzt mit Gesetz vom 21.03.2013, BGBl. I 2013, 566.
 
5
Vgl. ausführlich Lissel, Infektionsschutzrecht, in: Rieger/Dahm/Katzenmeier/Steinhilper, Heidelberger Kommentar Arztrecht Krankenhausrecht Medizinrecht, 43. Aktualisierung 2012, Ziffer 2605 RN 5 ff.
 
6
Die Meldepflichten wurden erweitert mit Gesetz vom 21.03.2013, BGBl. I 2013, 566.
 
7
Fleisch, Geflügelfleisch oder Erzeugnisse daraus, Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus, Eiprodukte, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse, Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage, Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen und Nahrungshefen, Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
 
8
Von einer Darstellung der Norm, die zahlreiche Krankheitserreger aufzählt, wird an dieser Stelle abgesehen.
 
9
§ 1 Verordnung über die Meldepflicht bei Aviärer Influenza beim Menschen, BGBl. I 2007, 732.
 
10
Eine weitere Meldepflicht, eingeführt durch die „Verordnung über die Meldepflicht bei Influenza, die durch das erstmals im April 2009 in Nordamerika aufgetretene neue Virus („Schweine-Grippe“) hervorgerufen wird“ (Bundesanzeiger 2009, Sonderausgabe Nr. 1 S. 1590), ist zwischenzeitlich wieder außer Kraft getreten.
 
11
§ 2 Verordnung zur Erweiterung der Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger (Meldepflichtverordnung – MeldePflV), GVBl. 2013, 32.
 
12
§ 1 Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten (MPflVO), Amtsblatt 2011, 276.
 
13
§ 1 Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht für Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG-MeldepflichtV), GVBl. 2013, 91.
 
14
§ 1 Verordnung zur Ausführung des IfSG, GVBl. 2001, 30.
 
15
§ 2 Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem IfSG, GV.NRW 2000, 701.
 
16
Im Einzelnen vgl. Lissel, Infektionsschutzrecht, in: Rieger/Dahm/Katzenmeier/Steinhilper, Heidelberger Kommentar Arztrecht Krankenhausrecht Medizinrecht, 43. Aktualisierung 2012, Ziffer 2605 RN 77 ff.
 
Metadaten
Titel
Infektionsschutzrecht
verfasst von
Dr. P.M. Lissel, LL.M
Publikationsdatum
01.08.2013
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Notfall + Rettungsmedizin / Ausgabe 5/2013
Print ISSN: 1434-6222
Elektronische ISSN: 1436-0578
DOI
https://doi.org/10.1007/s10049-013-1728-4

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