01.02.2021 | Originalien
Generaldelegation von heilkundlichen Maßnahmen an Notfallsanitäter – Umsetzung im Land Berlin
Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 1/2021
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Hintergrund
Durch das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) als Ausbildungs- und Berufszulassungsgesetz wurden erweiterte Kompetenzen beschrieben, die Umsetzung ist allerdings durch die Beschränkung der Bundesgesetzgebung auf die Berufszulassung limitiert. Im Rettungsdienstgesetz Berlin wurde eine landesrechtliche Regelung geschaffen, die es ermöglicht, mittels standardisierter Handlungsanweisungen (SOP) bestimmte heilkundliche Maßnahmen für Notfallsanitäter vorzugeben, ohne eine Delegation im konkreten Einzelfall auszusprechen (Generaldelegation).
Methodik
Es wurden alle diejenigen Medikamentengaben ausgewertet, die in der Berliner Notfallrettung über ein standardisiertes Rückmeldesystem übermittelt wurden. Davon ausgehend wurde überprüft, welche SOP in welcher Häufigkeit mit der damit verbundenen Verabreichung von Medikamenten angewendet wurde. Weiterhin wurden die Rettungsdienstprotokolle, die im Rahmen der Qualitätssicherung übersendet wurden, unter Betrachtung von Indikation, SOP-Konformität und Dokumentation ausgewertet.
Ergebnisse
Insgesamt konnten 1034 Anwendungen von heilkundlichen Maßnahmen anhand von spezifischen SOP in die Betrachtung einbezogen werden. Am häufigsten wurde mit 24,6 % die SOP „Starke Schmerzen – Esketamin“ angewendet, darauf folgend „Obstruktive Atemnot“ (23,3 %), „Hypoglykämie“ (13 %) und „Abdominelle Schmerzen“ (12,2 %). Die Notarztbeteiligung war sehr unterschiedlich und lag insgesamt bei 68 %, wobei hier in Abhängigkeit von der SOP Unterschiede festzustellen sind („Starke Schmerzen – Esketamin“ 77 %, „Abdominelle Schmerzen“ 39 %). Bei der Auswertung der Einsatzprotokolle konnte festgestellt werden, dass die Indikationsstellung in 97 % der Fälle richtig erfolgte und die SOP in 91 % der Fälle richtig angewendet wurde. Allerdings konnten in 40 % der Fälle Dokumentationsmängel festgestellt werden, bei denen mit einer Beweislastumkehr gerechnet werden muss, in 5 % der Fälle war die Dokumentation ungenügend.
Diskussion
Die Rechtslage erfordert es, dass seitens der Bundesländer ergänzende gesetzliche Regelungen oder Rechtsverordnungen erlassen werden, um die bundesgesetzlichen Regelungen des NotSanG auszugestalten. Die Ergebnisse zeigen, dass eine Generaldelegation durch die ärztliche Leitung Rettungsdienst (ÄLRD) funktioniert und zu einem effizienten System beitragen kann. Unabdingbar ist die Einbindung in ein Qualitätsmanagementsystem.
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