01.06.2023 | Pflege Management
Freiheitsentzug: Nur als letztes Mittel zulässig
Erschienen in: Pflegezeitschrift | Ausgabe 6/2023
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Eine selbstbestimmte Pflege, wie sie bei uns Standard sein sollte, bedeutet, dass freiheitsentziehende Maßnahmen nur als letztes Mittel zur Anwendung kommen. Jede Anwendung stellt eine hohe Eingriffsintensität dar - die Freiheit und die Menschenwürde des Betroffenen werden tangiert. Strafrechtlich liegt eine Freiheitsberaubung vor. Diese hat nur dann keine Folgen, wenn die Anwendung der freiheitsentziehenden Maßnahme gerechtfertigt war. Unabhängig davon können sich zivilrechtliche Folgen wie Schmerzensgeldes ergeben, wenn Betroffene unzulässigerweise in ihrer Freiheit eingeschränkt werden. Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, bestehen häufig große Unsicherheiten.
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