Skip to main content
Erschienen in: Notfall +  Rettungsmedizin 5/2010

01.08.2010 | Medizinrecht

Fotos und Videoaufnahmen im Rettungsdienst

verfasst von: Dr. iur. H.-D. Lippert

Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 5/2010

Einloggen, um Zugang zu erhalten

Zusammenfassung

Das Fotografieren des Notfallgeschehens hat seine Tücken. Ohne die ausdrückliche Einwilligung des Abgelichteten (Notfallpatienten, Rettungskräfte, Dritte) ist eine Verwendung der Aufnahmen im Allgemeinen nicht zulässig, Aus dem Auftrag zur Behandlung von Notfallpatienten allein ergibt sich keine Rechtfertigung für eine Fotodokumentation und schon gar nicht für deren gewerbliche Verwendung oder Verwertung. Der Notfallpatient muss sie auch nicht dulden. Auch das Urheberrecht gestattet keine Verwertung ohne Einwilligung des Notfallpatienten oder seiner Erben.
Fußnoten
1
Vgl. hierzu im Einzelnen Gerstenberg, Götting In: Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999 Anhang zu § 60/22 KUG, Rz. 1 ff. m. w. Nachw. aus der Literatur
 
2
Die strafrechtliche Regelung in § 201a StGB ist für Notfalleinsätze eher nicht einschlägig.
 
3
Eine – im täglichen notfallmedizinischen Einsatz nur gelegentlich einschlägige – Vorschrift in den Polizeigesetzen der Länder (z. B. § 21 Polizeigesetz, PolG, bw.) ermöglicht das Ablichten von Veranstaltungen (und ihrer Teilnehmer) zum Zweck der Gefahrenabwehr und zur Ermittlung von damit im Zusammenhang stehenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
 
4
Vgl. hierzu Vogel In: Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 72
 
Metadaten
Titel
Fotos und Videoaufnahmen im Rettungsdienst
verfasst von
Dr. iur. H.-D. Lippert
Publikationsdatum
01.08.2010
Verlag
Springer-Verlag
Erschienen in
Notfall + Rettungsmedizin / Ausgabe 5/2010
Print ISSN: 1434-6222
Elektronische ISSN: 1436-0578
DOI
https://doi.org/10.1007/s10049-010-1337-4

Weitere Artikel der Ausgabe 5/2010

Notfall +  Rettungsmedizin 5/2010 Zur Ausgabe

Leitthema

Kommunikation