Dieses Kapitel beschreibt die Möglichkeit, das Pilates-Bodenprogramm über die neue „Zentrale Prüfstelle Prävention“ als Präventionsmaßnahme nach § 20 Abs. 1 SGB V anerkennen zu lassen. Weiterhin wird über formelle Grundlagen im Reha-Sport, der ambulanten Rehabilitation und den Einsatz der Pilates-Geräte als „KG-Geräte“ informiert.