Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht kein Zweifel daran, dass Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt, dem Krankenhaus und dem Pflegeheim einen Informationsanspruch bezüglich der über sie festgehaltenen Daten haben. Als Formen der Informationen kommen die Herausgabe, die Einsichtsgewährung und Auskunft an den Patienten selbst, einen anderen Arzt oder einen Bevollmächtigten des Patienten (Rechtsanwalt) in Betracht. Der Informationsanspruch des Patienten erstreckt sich immer nur auf die Unterlagen, die der Arzt oder das Krankenhauspersonal selbst hergestellt hat.