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14. Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf: Stand und Handlungsempfehlungen

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Zusammenfassung
Ein wachsender Anteil der Bevölkerung in Deutschland ist 65 Jahre alt oder älter. Dieser Trend wird durch die zunehmende Alterung der geburtenstarken Jahrgänge aus den 1950er und 1960er Jahren, die sogenannten Babyboomer, zunehmen. Damit steigt auch die Zahl der Menschen, die eine Zeit in ihrem Leben auf Pflege und Unterstützung angewiesen sein werden. Der überwiegende Teil der Pflegebedürftigen wird dabei nicht etwa in Pflegeheimen, sondern vielmehr in der eigenen Häuslichkeit versorgt – zumeist von (weiblichen) Angehörigen, die häufig erwerbstätig sind. Die Versorgung und Betreuung der Pflegebedürftigen nehmen dabei viel Zeit, Kraft und Geld in Anspruch, da beides neben der Erwerbstätigkeit geleistet wird. Der unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf setzt sich seit 2015 mit dem Thema intensiv auseinander. Er begleitet die Umsetzung und Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen und gibt konkrete Handlungsempfehlungen. Der Beirat sieht in dem Bereich dringenden Handlungsbedarf. Daher hat er in seinem letzten Bericht ein konkretes Modell zur Familienpflegezeit und zum Familienpflegegeld, einer steuerfinanzierten Lohnersatzleistung, erarbeitet. Auch der Ausbau der professionellen Pflegeinfrastruktur ist flächendeckend voranzutreiben. Zudem müssen die gesetzlichen Maßnahmen sehr viel besser an besonders vulnerable Gruppen, wie die der Kinder oder Jugendlichen und deren Angehörigen, angepasst werden. Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf muss künftig besser gelingen, nicht zuletzt auch deshalb, weil angesichts eines massiv abnehmenden Erwerbsbevölkerungspotenzials in Deutschland die erwerbstätigen Angehörigen sowohl in der häuslichen Pflege als auch in der Arbeitswelt dringend benötigt werden.
A growing proportion of the population in Germany is 65 years old or older. This trend will increase due to the increasing aging of the so-called baby boomers who were born in the 1950s and 1960s. This also increases the number of people who will be dependent on care and support for some time in their lives. The majority of those in need of care are not cared for in nursing homes, but rather in their own homes – mostly by (female) relatives who are often in employment. The care and support of those in need of care takes up a lot of time, energy and money, which are provided alongside employment. The independent advisory board for the compatibility of care and work has been dealing intensively with the topic since 2015. It monitors the implementation and further development of the statutory regulations and provides concrete recommendations for action. The advisory board sees an urgent need for action in this area. Therefore, in its most recent report, it developed a concrete model for family care leave and family care allowance, a tax-financed wage replacement benefit. The expansion of the professional care infrastructure must also be promoted across the board. In addition, the legal measures must be much better adapted to particularly vulnerable groups, such as children or young people and their relatives. The compatibility of care and work must be made easier in the future, not least because, given the massive decline in the potential labour force in Germany, working relatives are urgently needed both in home care and in the world of work.

14.1 Die Situation pflegender Angehöriger in Deutschland

Aufgrund des demographischen Wandels wächst die Zahl der Menschen über 65 Jahre in Deutschland kontinuierlich an. Dieses Wachstum führt dazu, dass ältere Menschen einen immer größeren Teil an der Gesamtbevölkerung ausmachen. Wobei viele dieser älteren Personen hochbetagt werden (Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 2023). Das hohe Alter wiederum korreliert mit Gesundheitseinbußen, die bei einem großen Teil der Hochbetagten dazu führen, dass sie einen Lebenszeitabschnitt in Pflegeabhängigkeit verbringen. Derzeit sind mehr als 5,5 Mio. Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) (Bundesministerium für Gesundheit 2024). Es wird zudem davon ausgegangen, dass die Zahl der Pflegebedürftigen durch die zunehmende Alterung der geburtenstarken Jahrgänge aus den 1950er und 1960er Jahren, der sogenannten Babyboomer, bis 2055 um 37 %, d. h. um zusätzlich 1,8 Mio. Pflegebedürftige ansteigen wird (Statistisches Bundesamt 2023b).
Die informelle Pflege in der eigenen Häuslichkeit ist die präferierte Form der Versorgung bei Pflegebedürftigkeit (Heuchert et al. 2017). Es werden mehr als 80 % der Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit gepflegt (Pendergrass und Gräßel 2024). Die Präferenz spiegelt sich auch in der Tatsache wider, dass der Anteil jener Menschen, die in Deutschland zu Hause gepflegt werden, seit Jahren kontinuierlich steigt (Rebaudo et al. 2021).
Mehrheitlich erhalten Pflegebedürftige Hilfe von Angehörigen – vor allem vom weiblichen Teil der Familien (Schwinger und Zok 2024). Schon jetzt verbringen laut dem Sozio-Ökonomischen Panel (SOEP) hochgerechnet 7,1 Mio. Menschen Zeit mit der Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Personen (Herrmann et al. 2023). Der Großteil der Pflegenden (45,7 %) ist dabei zwischen 50 und 65 Jahre alt, mehr als ein Fünftel (22,9 %) zwischen 30 und 49 Jahre und fast genauso viele (22,8 %) über 65 Jahre alt. Die Minderheit der Pflegenden (8,7 %) ist unter dreißig Jahre alt (Herrmann et al. 2023). Werden ausschließlich Pflegende im erwerbsfähigen Alter (15 bis 64 Jahre) betrachtet, waren über 79 % der pflegenden Frauen und 90 % der pflegenden Männer erwerbstätig. Dabei arbeiteten pflegende Frauen durchschnittlich knapp 31 h pro Woche, wohingegen pflegende Männer durchschnittlich 38 h pro Woche arbeiteten. Dies spiegelt sich auch im Einkommen wider, das im Kontext der Gender Pay Gap betrachtet werden muss. Denn auch unabhängig von außerberuflichen Pflegeverpflichtungen und der Reduktion der Arbeitszeit verdienen Frauen in Deutschland im Schnitt 18 % weniger als Männer pro Stunde (Statistisches Bundesamt 2023a). Das durchschnittliche Nettoeinkommen pro Monat war somit bei pflegenden Frauen mit 1.827 € bedeutend geringer als bei pflegenden Männern (2.863 €) (Herrmann et al. 2023). Die Pflegearbeit hat also erhebliche Auswirkungen auf das Berufsleben und die finanzielle Lage der Betroffenen. Zum einen werden die Pflegeverpflichtungen zum wesentlichen Grund, die Arbeitszeit zu reduzieren. Mehr als die Hälfte derjenigen, die ihre Arbeitszeit reduziert haben, taten dies aufgrund der Pflege. 28 % der Nichterwerbstätigen gaben an, ihre Arbeit deswegen aufgegeben zu haben (Schwinger und Zok 2024). Zum anderen sind die Kosten der pflegerischen Versorgung nicht unerheblich und müssen mit dem oft reduzierten Einkommen bewältigt werden. Mehr als zwei Fünftel der pflegenden Angehörigen gaben private Zuzahlungsanteile für Pflegeleistungen in Höhe von durchschnittlich 290 € monatlich an (Schwinger und Zok 2024).
Die Übernahme der Pflegeverantwortung bleibt nicht ohne Konsequenzen für die informell Pflegenden: Ihre Lebenssituation ist häufig und zunehmend durch hohe zeitliche, körperliche und psychische sowie finanzielle Belastungen gekennzeichnet. Wie viel Zeit informell Pflegende aufwenden, zeigt eine jüngst veröffentlichte Versicherten-Umfrage des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) von Schwinger und Zok. Demnach pflegen und unterstützen sie insgesamt 49 h pro Woche, sechs Stunden mehr als noch vor fünf Jahren. Die Pflegearbeit ist damit zeitintensiver als eine Vollzeit-Anstellung und wird zu einer Belastungssituation, die von fast 30 % der befragten Pflegenden als kaum noch selbst zu bewältigen eingeschätzt wird. Besonders betroffen sind Angehörige, die Pflegebedürftige mit einer demenziellen Erkrankung versorgen – diese berichten von einer enorm hohen zeitlichen und psychischen Beanspruchung (Schwinger und Zok 2024). Es ist daher kaum verwunderlich, dass die Betreuung von Angehörigen einer der Hauptgründe für Teilzeittätigkeit in Deutschland ist (Statistisches Bundesamt 2024).
Doch trotz der hohen Belastungen nimmt nur ein geringer Anteil der pflegenden Angehörigen die gesetzlichen Unterstützungsangebote in Anspruch. Die Freistellung von der Erwerbsarbeit für bis zu sechs Monate haben bisher nur 3,3 % der befragten pflegenden Angehörigen genutzt, die zehntägige Freistellung bei akuter Pflegesituation nur jede/r achte Befragte (Schwinger und Zok 2024). Auch die Unterstützung durch ambulante Pflegedienste werden nicht flächendeckend genutzt. So weist das Bundesland Bayern beispielsweise eine hohe Dichte an pflegerischen Unterstützungsmöglichkeiten auf, doch über 40 % der informell Pflegenden nutzten nach eigenen Angaben trotz hoher Belastung keines der acht untersuchten Unterstützungsangebote (Scheerbaum et al. 2024). Die Nichtinanspruchnahme kann verschiedene Ursachen haben. Neben der Angabe, dass die Pflegenden keinen Bedarf hätten, berücksichtigen Angehörige auch die Wünsche der Pflegebedürftigen, „nicht von Fremden gepflegt [zu] werden“ (Schwinger und Zok 2024). Im Kontext der ermittelten Belastungswerte ist zu vermuten, dass die pflegenden Angehörigen die Wünsche der Pflegebedürftigen über ihre eigenen Bedürfnisse stellen. Ein weiterer wichtiger Grund für die Nichtinanspruchnahme scheint auch schlicht die fehlende Kenntnis über die gesetzlichen Unterstützungsmöglichkeiten zu sein (Schwinger und Zok 2024).
Für die meisten pflegenden Angehörigen in Erwerbstätigkeit stellt sich die Frage, wie die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gelingen kann und welche gesetzlichen Ansprüche hierzu bestehen. Daher werden im Folgenden die wichtigsten gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Vereinbarkeit kurz dargestellt.

14.2 Aktuelle gesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Die aktuellen gesetzlichen Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bestehen im Wesentlichen aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG), dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) und dem Pflegeunterstützungsgeld. Der Grundstein für die rechtlichen Rahmenbedingungen wurde 2008 mit der Einführung des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) gelegt. Das Gesetz hatte das Ziel, die ambulante Pflege (und insbesondere die häusliche Pflege durch Angehörige) zu stärken. Ein Teil davon war das Pflegezeitgesetz (PflegeZG), mit dem erstmals Regelungen zur Freistellung von Beschäftigten eingeführt wurden, damit diese Beruf und Pflege besser vereinbaren können (BT-Drs. 16/7439 v. 07.12.2007). 2012 folgte das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG); auch hier wurden Freistellungen geregelt, die zunächst jedoch auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten beruhten, was später in einen Rechtsanspruch geändert wurde. In § 14 FPfZG ist auch die Einrichtung des unabhängigen Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gesetzlich geregelt. Der Beirat wurde im Jahre 2015 vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eingesetzt, um als unabhängiges Gremium die Weiterentwicklung der Gesetze zu begleiten. Beide Gesetze verfolgen seit ihrer Einführung das Ziel, die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf von Beschäftigten zu verbessern (vgl. § 1 der Gesetze) und wurden stetig weiter verzahnt. Diese Verzahnung macht die Anwendung der Gesetze nicht einfacher. Fig. 14.1 gibt eine Übersicht über den Ablauf des Verfahrens nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz.
Abb. 14.1
Ein naher Angehöriger wird pflegebedürftig – Ansprüche nach dem Pflegezeitgesetz/Familienpflegezeitgesetz. (Quelle: Unabhängiger Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf 2017)
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14.2.1 Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Im Wesentlichen beinhaltet das Pflegezeitgesetz zwei zentrale Rechtsansprüche. Beide haben das Ziel, einen dauerhaften Ausstieg aus dem Beruf aufgrund der Pflege zu vermeiden.
Zum einen besteht für alle Beschäftigten der Anspruch auf eine bis zu zehn Tage andauernde Auszeit im Rahmen der „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“. Dies bedeutet, dass in einer akut auftretenden Pflegesituation das Recht besteht, bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, um die Pflege für einen nahen Angehörigen zu übernehmen oder die Pflege zu organisieren (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Akut bedeutet, dass die Pflegebedürftigkeit unvermittelt und unerwartet entstanden ist (z. B. nach einem Sturz oder einem Krankenhausaufenthalt) oder aber auch, dass die Pflegesituation sich akut verändert hat. Ein Pflegegrad muss noch nicht vorliegen, eine voraussichtliche Pflegebedürftigkeit ist ausreichend (§ 7 Abs. 4 S. 2 PflegeZG). Für die Angehörigen besteht hier keine Ankündigungsfrist beim Arbeitgeber und die Auszeit kann in allen Betrieben angewendet werden, unabhängig von der Betriebsgröße. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist nicht beschränkt auf eine einmalige Inanspruchnahme – sie lässt sich aufteilen und es können sich auch mehrere Angehörige die zehn Arbeitstage aufteilen. Der genaue Ablauf kann der Fig. 14.1 entnommen werden.
Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung besteht der Anspruch auf eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld, welches nicht im Pflegezeitgesetz, sondern in § 44a SGB XI geregelt ist. Ab dem 01. Januar 2024 können Angehörige das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr (je pflegebedürftige Person) in Anspruch nehmen. Es ist damit nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person.
Zum anderen besteht der Rechtsanspruch auf Pflegezeit. Beschäftigte können sich bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen, vollständig oder teilweise, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung zu pflegen. Es besteht eine schriftliche Ankündigungsfrist dem Arbeitgeber gegenüber von zehn Tagen. Der Rechtsanspruch besteht jedoch nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten (§ 3 Abs. 1 S. 2 PflegeZG „Kleinbetriebsklausel“). Wird die Pflegezeit (egal ob vollständig oder teilweise) für minderjährige Pflegebedürftige in Anspruch genommen, entfällt die Einschränkung auf die häusliche Umgebung. Und auch für die Begleitung in der letzten Lebensphase kann die Pflegezeit (bis zu drei Monate) verwendet werden, egal ob der nahe Angehörige in häuslicher Umgebung oder zum Beispiel in einem Hospiz begleitet wird.

14.2.2 Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Das Familienpflegezeitgesetz erweitert die genannten Rechtsansprüche auf Freistellung um zwei weitere wesentliche Regelungen, womit die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf und damit auch die familiäre Pflege weiter verbessert werden soll.
Die erste Regelung bezieht sich auf die Dauer der Freistellung. Beschäftigte können bis zu 24 Monate Familienpflegezeit in Anspruch nehmen (§ 2 FPfZG). Auch diese Freistellung gilt nur für pflegebedürftige nahe Angehörige und in der häuslichen Umgebung (für minderjährige Pflegebedürftige gilt auch hier zusätzlich die außerhäusliche Betreuung). Anders als bei der Pflegezeit besteht in der Familienpflegezeit eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 h im Durchschnitt eines Jahres (§ 2 Abs. 1 S. 2 und S. 3 FPfZG). Die Ankündigungsfrist beträgt mindestens acht Wochen und auch hier sind dem Arbeitgeber Zeitraum und Umfang der gewünschten Freistellung mitzuteilen (§ 2a Abs. 1 S. 1 FPfZG). Auch für diesen Anspruch gibt es eine sogenannte „Kleinbetriebsklausel“, die jedoch von den Regelungen der Pflegezeit abweicht. Hier gilt der Anspruch nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten, und auch die Ermittlung, wer genau zu den Beschäftigten zählt, wird in beiden Gesetzen unterschiedlich gehandhabt. Es gilt, dass die Freistellungen aus der Pflegezeit und der Familienpflegezeit zusammen 24 Monate je pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht überschreiten dürfen (§ 4 Abs. 1 S. 4 PflegeZG, § 2 Abs. 2 FPfZG).
Die zweite Regelung bezieht sich auf das entfallene Einkommen während einer Freistellung. Beschäftigte können für die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz ein zinsloses Darlehen beantragen, um den Einkommensausfall während der Freistellung abzufedern. Dabei beträgt das Darlehen in der Regel die Hälfte des wegfallenden Nettoentgelts (§ 3 Abs. 2 FPfZG).

14.3 Die Empfehlungen des Beirats zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf1

Der unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wurde 2015 vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einberufen mit dem Ziel, das Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz zu begleiten. Der Beirat legte in seinem ersten Bericht (2019) eine Bestandsaufnahme zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in Deutschland vor, wertete Erfahrungen aus dem Ausland aus und sprach erste grundlegende Empfehlungen für Verbesserungen der Vereinbarkeit aus. Er schlug vor, eine steuerfinanzierte Lohnersatzleistung mit Freistellungsansprüchen für Menschen einzuführen, die nahestehende Personen pflegen und dafür ihre Arbeitszeit reduzieren.

14.3.1 Inhalt des zweiten Berichts

In seinem zweiten Bericht hat der Beirat die Empfehlung bezüglich einer steuerfinanzierten Lohnersatzleistung weiterentwickelt und ein konkretes Modell zur Familienpflegezeit und zum Familienpflegegeld erarbeitet (Unabhängiger Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf 2023). Damit würde die Sorgearbeit von pflegenden Angehörigen stärker unterstützt, wertgeschätzt und anerkannt werden. Eine Lohnersatzleistung soll dazu führen, dass finanzielle Nachteile (Altersarmut), die durch die Pflegearbeit entstehen, abgefedert werden. Eine Fokussierung der Empfehlungen auf die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bedeutete für das Modell Limitationen – so konnte die Situation von Personen, die Pflege- und Sorgearbeit leisten, jedoch in keinem Arbeitsverhältnis stehen, nicht berücksichtigt werden. Zudem ergaben sich Unzulänglichkeiten für Lebenslagen von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen, die von den Empfehlungen abweichen – etwa bei Pflege- und Sorgeverhältnissen, die über drei Jahre hinausgehen, wie die Hilfe gegenüber pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen.
Daher hat der Beirat sich zudem intensiv mit den Herausforderungen für Familien mit pflegebedürftigen Kindern oder Jugendlichen auseinandergesetzt. Ein weiteres Thema des zweiten Berichts ist die veränderte Situation von pflegenden Angehörigen unter den Bedingungen der Covid-19-Pandemie. Auch eine Analyse der Situation von Pflegenden in kleinen und mittleren Unternehmen wurde begonnen und wird im dritten Bericht weitergeführt. Einen besonderen Schwerpunkt hat der Beirat auf die historische Entwicklung und die heutige Verfasstheit des Versorgungsnetzes gelegt. Nur so lassen sich aktuelle Entwicklungen in der Versorgung bewerten und Veränderungsoptionen aufzeigen – um die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf angesichts multipler Herausforderungen (z. B. Zunahme von Pflegebedürftigen, Fachkräftemangel usw.) angehen zu können.

14.3.2 Empfehlung für eine Familienpflegezeit und ein Familienpflegegeld

Zur Vereinfachung der aktuellen Gesetzeslage (vgl. Sect. 14.2 dieses Beitrages) schlägt der Beirat vor, das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz künftig in einem Gesetz zusammenzuführen. Das neue Gesetz soll auf der einen Seite eine Familienpflegezeit und auf der anderen Seite ein Familienpflegegeld beinhalten, ganz ähnlich der Elternzeit und dem Elterngeld. Die Familienpflegezeit kann als vollständige Freistellung für maximal sechs Monate oder als teilweise Freistellung genommen werden. Damit erhöht sich die Dauer der möglichen Freistellungszeit im Vergleich zur gegenwärtigen Regelung auf insgesamt 36 Monate und nähert sich damit der durchschnittlichen Dauer einer Pflegebedürftigkeit an (Unabhängiger Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf 2019). Zugleich soll die Zeitsouveränität erhöht werden, indem die Freistellung in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann. Die Familienpflegezeit der einzelnen Anspruchsberechtigten kann hintereinander oder gleichzeitig beansprucht werden und es gibt keine Mindestdauer für die Familienpflegezeit. Das neue Familienpflegegeld soll ebenfalls für maximal 36 Monate bezahlt werden – es ist einkommensabhängig und die Höhe orientiert sich am Elterngeld. Hier gilt allerdings im Gegensatz zur Familienpflegezeit, dass für jede pflegebedürftige Person nur einmalig für maximal 36 Monate steuerfinanzierte Lohnersatzleistungen gezahlt werden. Das Familienpflegegeld kann von den pflegenden Angehörigen hintereinander oder gleichzeitig beansprucht werden. Die Mindestdauer für das Familienpflegegeld beträgt einen Monat. Sowohl für die Familienpflegezeit als auch für das Familienpflegegeld gelten dieselben Regelungen für den Kreis der Anspruchsberechtigten: Einen Anspruch haben pflegende Angehörige. Hierzu zählen nach der neuen Definition pflegende Familienangehörige und nun auch vergleichbar nahestehende Personen. Mit dieser Empfehlung soll der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert werden – künftig sollen nicht nur Angehörige, sondern alle (vergleichbar) nahestehenden Menschen einen Anspruch haben. Jeder, der eine enge Beziehung zu einem Menschen hat und Pflegeaufgaben übernehmen möchte, soll darin unterstützt werden. Dazu bestätigt jede pflegebedürftige Person offiziell und unbürokratisch die eigenen pflegenden Angehörigen. Ist dies nicht möglich (wie bei Kindern oder an Demenz erkrankten Menschen), können dies legitimierte Dritte (wie Eltern oder Bevollmächtigte) übernehmen. Diese Inanspruchnahme hat einige Voraussetzungen. So ist das Vorliegen eines Pflegegrades 1 (mindestens) genauso vorausgesetzt wie das Erbringen der Pflege in der häuslichen Umgebung. Darüber hinaus muss der/die Pflegende ein Beschäftigungsverhältnis haben und dieses aufgrund der Pflegearbeit reduzieren. Für die Inanspruchnahme des Familienpflegegeldes wird ein Pflegegrad 2 vorausgesetzt und es gilt neben den genannten Bedingungen für die Familienpflegezeit zusätzlich, dass bei einem zu versteuernden Einkommen der berechtigten Person von mehr als 250.000 € pro Jahr die Berechtigung erlischt. Dabei ist das Einkommen der pflegebedürftigen Person irrelevant. Eine Anspruchsbegrenzung gilt für Betriebe mit 15 oder weniger Beschäftigten bei einer teilweisen Freistellung. Ein Anspruch auf vollständige Freistellung besteht unabhängig von der Betriebsgröße. Dabei war es dem Beirat wichtig zu empfehlen, dass Kleinbetriebe im Einvernehmen jedoch eine Familienpflegezeit gewähren können – dazu sollten Anreize geschaffen werden, denn gerade viele pflegende Frauen arbeiten in Kleinbetrieben – und wenn eine Freistellung umgesetzt wird, dann gilt für die Berechtigten keine Schlechterstellung beim Familienpflegegeld. Der Beirat empfiehlt darüber hinaus die Anwendung der Regelungen der Familienpflegezeit und des Familienpflegegeldes über drei Monate für die Begleitung von Menschen in der letzten Lebensphase. Dazu können von der Gesamtdauer der Familienpflegezeit maximal drei Monate zur Begleitung als teilweise oder vollständige Freistellung genommen werden. Diese maximal drei Monate können zusätzlich zu der sechsmonatigen vollständigen Freistellung gewährt werden; ein Pflegegrad ist hier keine Voraussetzung und die Begleitung muss nicht in häuslicher Umgebung stattfinden. Für jede Person in der letzten Lebensphase kann einmalig für maximal drei Monate, auch für den Fall einer vollständigen Freistellung, ein steuerfinanziertes Familienpflegegeld gezahlt werden.

14.3.3 Weitere Empfehlungen des Beirats

Gleichwohl der Fokus des zweiten Berichts auf der Weiterentwicklung der aktuellen Gesetze liegt, betont der Beirat ausdrücklich, dass Freistellungen zur Pflege und ein Lohnersatz allein noch keine Vereinbarkeit von Pflege und Beruf garantieren. Diese kann erst gewährleistet werden, wenn jeder Pflegehaushalt unbürokratisch und zeitnah auf bedarfsgerechte, aufeinander abgestimmte und öffentlich zugängliche Hilfen und Strukturen zugreifen kann und für berufstätige pflegende Angehörige über die gesamte Pflegedauer gemischte Betreuungsarrangements bereitstehen. Der Ausbau der professionellen Pflegeinfrastruktur ist daher flächendeckend voranzutreiben. Zudem müssen die gesetzlichen Maßnahmen sehr viel besser an die besonders vulnerable Gruppe der Kinder oder Jugendlichen und deren Angehörige angepasst werden. Dazu gehört der Ausbau der unabhängigen Beratung sowie der spezialisierten Angebote zur pflegerischen Versorgung. Zudem hat die Covid-19-Pandemie gezeigt, wie fragil das Pflegesystem in Deutschland ist und welche Herausforderungen in der Zukunft liegen. Um das System krisenfester zu gestalten, sollten die getroffenen Maßnahmen erforscht und ausgewertet sowie konkrete Krisenkonzepte entwickelt werden. Und ganz allgemein sollte die Forschung auf dem Feld der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gestärkt werden, um den künftigen Entwicklungen und Herausforderungen besser begegnen zu können.

14.4 Fazit

Pflegende Familienangehörige und Personen aus dem privaten Umkreis werden schon heute – und künftig immer häufiger – in die zum Teil belastende Unterstützungsarbeit gegenüber pflegebedürftigen Nahestehenden eingebunden. Einerseits begründet sich diese Faktenlage mit einer zunehmenden Zahl alter und sehr hoch betagter Menschen in Deutschland. Andererseits kompensieren die professionellen Strukturen der Pflege die zunehmende Inanspruchnahme der privat Pflegenden aus den verschiedensten Gründen nicht. Entweder sind sie aus Personalmangel oder wegen fehlender flächendeckender Ausbreitung nicht vorhanden oder sie werden von den Betroffenen nicht genutzt, weil es an einer Passgenauigkeit zur eigenen Pflegesituation mangelt, die Pflegebedürftigen nicht durch „fremde“ Menschen versorgt werden wollen, die bestehenden Angebote schlicht die finanziellen Ressourcen der Betroffenen überschreiten oder gar keine Kenntnis über die Ansprüche oder Angebote besteht. Eine besondere Situation entsteht für Pflegende, die Pflege und Beruf vereinbaren wollen und etwa aus finanziellen Gründen auch müssen. Viele pflegende Angehörige – so zeigt die jüngste Datenlage – sind gezwungen, ihre Arbeitszeit zu reduzieren oder die Erwerbstätigkeit ganz aufzugeben, um die Pflege ihrer Angehörigen sicherzustellen. Um eine solche Situation aufzufangen, Notlagen in der Pflegezeit zu vermeiden und Altersarmut bei den pflegenden Angehörigen – insbesondere bei Frauen – zumindest zu verringern, wurde bereits 2008 mit der Einführung des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) der Grundstein für die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gelegt. Ein Teil davon war das Pflegezeitgesetz (PflegeZG), mit dem erstmals Regelungen zur Freistellung von Beschäftigten eingeführt wurden, ihm folgte 2012 das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Mehr als ein Jahrzehnt später muss resümiert werden, dass die Ziele der gesetzlichen Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf noch nicht in zufriedenstellendem Maße erreicht werden konnten. Dazu gehört insbesondere, die privat Pflegenden zu entlasten und ihnen – hier insbesondere den pflegenden Frauen – die Ausübung der Berufsarbeit trotz Pflegearbeit zu ermöglichen und ihre Armutsgefährdung einzugrenzen – auch, weil die Maßnahmen aus unterschiedlichen Gründen von den Betroffenen nur teilweise genutzt werden. Diese Einschätzung war der Ausgangspunkt für die Empfehlungen des unabhängigen Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zur Weiterentwicklung der Gesetzeslage und zur Einführung einer Lohnersatzleistung für pflegende Angehörige, die einer Berufsarbeit nachgehen. Die jüngst veröffentlichten Ergebnisse zur Einbindung privat Pflegender in die häusliche Sorgearbeit zeigen eindeutig, dass dringend Maßnahmen erforderlich sind, um die Situation der pflegenden Angehörigen zu verbessern und ihnen ein Nebeneinander von Pflege und Beruf zu ermöglichen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil ihre Leistungen angesichts eines massiv abnehmenden Erwerbsbevölkerungspotenzials in Deutschland sowohl in der häuslichen Pflege als auch in der Arbeitswelt dringend benötigt werden.
Open Access Dieses Kapitel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz (http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de) veröffentlicht, welche die Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und Wiedergabe in jeglichem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die ursprünglichen Autor(en) und die Quelle ordnungsgemäß nennen, einen Link zur Creative Commons Lizenz beifügen und angeben, ob Änderungen vorgenommen wurden.
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Titel
Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf: Stand und Handlungsempfehlungen
Verfasst von
Dr. Tanja Kavur
Prof. Dr. phil. Adelheid Kuhlmey
Copyright-Jahr
2024
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-70189-8_14
1
An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass es von den Empfehlungen abweichende Minderheitenvoten gibt. Diese sind im Teilbericht einzusehen. https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/empfehlungen-zur-familienpflegezeit-und-zum-familienpflegegeld-uebergeben-200050. Zugegriffen: 10. Juli 2024.
 
Zurück zum Zitat Bundesministerium für Gesundheit (2024) Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung. Stand: 15. Juli 2024. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Statistiken/Pflegeversicherung/Zahlen_und_Fakten/Zahlen-Fakten_Pflegeversicherung.pdf. Zugegriffen: 20. Juli 2024
Zurück zum Zitat Herrmann J, Calahorrano L, Praet M, Rebaudo M (2023) Daten zur Informellen Pflege. Pflegebedürftige und Pflegende. Fraunhofer FIT, Sankt Augustin
Zurück zum Zitat Heuchert M, König HH, Lehnert T (2017) Die Rolle von Präferenzen für Langzeitpflege in der sozialen Pflegeversicherung – Ergebnisse von Experteninterviews. Gesundheitswesen 79(12):1052–1057. https://doi.org/10.1055/s-0041-111839 CrossRefPubMed
Zurück zum Zitat Pendergrass A, Gräßel E (2024) Pflegebedürftigkeit im Alter – Implikationen für das Gesundheitswesen. Gesundheitswesen 86(1):1–2. https://doi.org/10.1055/a-2189-0322 CrossRef
Zurück zum Zitat Rebaudo M, Calahorrano L, Hausmann K (2021) Daten zur Informellen Pflege. Pflegebedürftige und Pflegende. Fraunhofer FIT, Sankt Augustin
Zurück zum Zitat Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (2023) Wachstumsschwäche überwinden – in die Zukunft investieren. Jahresgutachten. DeStatis, Wiesbaden
Zurück zum Zitat Scheerbaum P, Gräßel E, Wasic C, Pendergrass A (2024) Wunsch und Wirklichkeit: Diskrepanz zwischen tatsächlicher und beabsichtigter Nutzung von ambulanten Entlastungsangeboten. Querschnittstudie zur häuslichen Pflege von älteren pflegebedürftigen Menschen. Gesundheitswesen 86(1):13–20. https://doi.org/10.1055/a-2003-9184 CrossRef
Zurück zum Zitat Schwinger A, Zok K (2024) Häusliche Pflege im Fokus: Eigenleistungen, Belastungen und finanzielle Aufwände. WIdOmonitor – Die Versicherten-Umfrage des Wissenschaftlichen Instituts der AOK. https://www.wido.de/fileadmin/Dateien/Dokumente/Publikationen_Produkte/WIdOmonitor/wido-monitor_1_2024_pflegehaushalte.pdf. Zugegriffen: 15. Juli 2024
Zurück zum Zitat Statistisches Bundesamt (2023b) Pressemitteilung Nr. 124 vom 30. März 2023
Zurück zum Zitat Statistisches Bundesamt (2024) Zahl der Woche Nr. 03 vom 16. Januar 2024. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2024/PD24_03_p002.html. Zugegriffen: 10. Juli 2024
Zurück zum Zitat Unabhängiger Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (2017) Ein naher Angehörige/r wird pflegebedürftig – Ansprüche nach dem Pflegezeitgesetz/Familienzeitgesetz (unveröffentlicht)
Zurück zum Zitat Unabhängiger Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (2019) Erster Bericht des unabhängigen Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. https://www.wege-zur-pflege.de/fileadmin/daten/Beirat/Erster_Bericht_des_unabhaengigen_Beirats_2019.pdf. Zugegriffen: 10. Juli 2024
Zurück zum Zitat Unabhängiger Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (2023) Zweiter Bericht des unabhängigen Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. https://www.wege-zur-pflege.de/fileadmin/daten/Beirat/Zweiter_Bericht_des_unabhaengigen_Beirats_fuer_die_Vereinbarkeit_von_Pflege_und_Beruf.pdf. Zugegriffen: 11. Juli 2024