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Erschienen in: Notfall +  Rettungsmedizin 8/2013

01.12.2013 | Einführung zum Thema

Das Gesetz über den Beruf des Notfallsanitäters

Es tut sich etwas im Rettungswesen

verfasst von: Dr. H.-D. Lippert, B. Gliwitzky

Erschienen in: Notfall + Rettungsmedizin | Ausgabe 8/2013

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Auszug

Wäre der Rettungsdienst ein für Deutschland systemrelevanter Bereich, dann wäre das NotSanG innerhalb von 24 h durch die gesetzgebenden Gremien geschleust und in Kraft gesetzt worden. Da dies aber nicht so ist, hat das Gesetz 24 Jahre auf sich warten lassen. Nahezu gleichzeitig ist das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Seine Auswirkungen auf das Rettungswesen werden vermutlich noch unterschätzt. Deshalb soll auch von diesem Gesetz die Rede sein. Auch Patientenverfügungen spielen zunehmend eine Rolle im Rettungswesen. Deshalb werden auch ihre Auswirkungen in die Betrachtung der neuen gesetzlichen Regelungen im Rettungswesen aufgezeigt. Die Beiträge dieses Schwerpunkts seien Prof. Dr. Friedrich Wilhelm Ahnefeld gewidmet, der sich wie kaum ein anderer um das Rettungswesen in Deutschland verdient gemacht hat. …
Fußnoten
1
Gesetz vom 30.06. 1984 BGBl. I S. 1384. Vgl. hierzu auch Ruppert M, Reeb R, Ufer MR, Stratmann D, Altemeyer KH (2002) Personal im Rettungsdienst: Brauchen wir neue Konzepte? Notfall + Rettungsmed 2002 (5) 375–379 ; in diesem Zusammenhang darf auch das Reisensburger Memorandum zum RettAssG nicht unerwähnt bleiben. Es findet sich – auch heute noch lesenswert – in Gorgaß, Ahnefeld, Rettungsassistent und Rettungssanitäter, 6. Aufl. 2001, Kap. 38.5.
 
2
Gesetz vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1348.
 
3
Gesetz vom 20.02. 2013 BGBl. I S. 277.
 
4
Vgl. hierzu z. B. Rehborn, Das Patientenrechtegesetz, GesR 2013, 257, Katzenmeier, NJW 2013, 817; Jaeger, Patientenrechtegesetz, 2013, §630 h Rz. 337 ff. m.w. Nachw. um nur einige zu nennen. Völlig ablehnend Mäsch: Demokratisches Schamanentum in Wahlkampfzeiten, NJW 2013,1354 (passt nicht ins Vertragsrecht).
 
5
So im Ergebnis auch neuestens Boehmke, Unterlassen lebensrettender Maßnahmen bei einwilligungsunfähigen Patienten, NJW 2013, 1412. Im Bereich der Notfallmedizin, wo die Entscheidung über die Behandlung oft unter zeitlichem Druck zu treffen ist, dürfte die sonst zutreffende Forderung nach der Bestellung eines Betreuers zumeist nicht zu erfüllen sein. Also wird im Zweifel behandelt werden.
 
6
Stellungnahme der BAND zum Referentenentwurf der Bundesregierung zum Entwurf zum Beruf der Notfallsanitäterinund des Notfallsanitäters. http://www.band-online.de/Stellungnahmen_und_Empfehlungen_32.html abgerufen am 09.06.2013;Stellungnahme der Bundesärztekammer. http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/StellBAeK_NotSanG_21062012.pdf abgerufen am 09.06.2013.
 
7
Stellungnahme BAND, Stellungnahme Bundesärztekammer (Fn. 6).
 
8
Koch B, Wendt M, Lackner CK, Ahnefeld FW (2008) Herausforderungen an die Notfallversorgung der Zukunft: „Regional Health Care“ (RHC) Notfall Rettungsmed 11:491–499.
 
9
Auf die weitere Änderung des BGB in§1906, soweit die zwangsweise Behandlung Einwilligungsunfähiger betroffen ist, soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden, da die Notfallmedizin davon eher selten betroffen sein dürfte. Der Hinweis erfolgt nur der Vollständigkeit halber.
 
Metadaten
Titel
Das Gesetz über den Beruf des Notfallsanitäters
Es tut sich etwas im Rettungswesen
verfasst von
Dr. H.-D. Lippert
B. Gliwitzky
Publikationsdatum
01.12.2013
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Erschienen in
Notfall + Rettungsmedizin / Ausgabe 8/2013
Print ISSN: 1434-6222
Elektronische ISSN: 1436-0578
DOI
https://doi.org/10.1007/s10049-013-1736-4

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