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01.12.2017 | Pflegemanagement
Gesundheitliche Versorgung in der letzten Lebensphase
BVP — Behandlung im Voraus planen
Erschienen in: Pflegezeitschrift | Ausgabe 12/2017
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Das Hospiz- und Palliativgesetz sieht im § 132g vor, Bewohnern und ihren Angehörigen über professionell geschultes Personal ein Gesprächsangebot anzubieten, welches im Rahmen einer gesundheitlichen Versorgungsplanung ermöglicht, die Behandlung für gewisse medizinische und pflegerische Entscheidungssituationen bei Einwilligungsunfähigkeit der betreffenden Person im Voraus zu planen und zu dokumentieren. Dadurch kann das Ziel erreicht werden, Bewohner oder Patienten so zu behandeln, wie sie es wünschen, auch wenn sie sich selbst nicht äußern können. Die Krankenkasse des Versicherten trägt dafür die Kosten und könnte den pflegerischen Arbeitsalltag entlasten.
Eine Möglichkeit der Ausbildung zum zertifizierten Gesprächsbegleiter für nichtärztliches Gesundheitspersonal beschreibt der DIV-BVP e.V. in einem Mustercurriculum.