BEEP – eine Haftungsfalle für Pflegefachpersonen?
- 01.02.2026
- Pflege Management
- Verfasst von
- Thorsten Müller
- Jan P. Schabbeck
- Erschienen in
- Pflegezeitschrift | Ausgabe 3/2026
Zusammenfassung
In der Diskussion um das neue Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) zeigte sich, dass keineswegs alle Pflegefachkräfte damit glücklich waren. Noch mehr Verantwortung wurde teilweise abgelehnt, wenn die Bezahlung nicht erhöht und die Haftungsfrage nicht geklärt seien. Nachdem ein Kompromiss zur Krankenkassenfinanzierung gefunden wurde, trat das Gesetz zum 1.1.2026 in Kraft. Wer eine pflegerische oder heilkundliche Tätigkeit übernimmt, die er nicht beherrscht oder die er trotz vorhandenen Könnens und Erfahrung aus anderen Gründen nicht erfüllen kann, haftet hierfür. Hält eine Pflegefachperson den allgemeinen, aktuellen und gültigen pflegerischen Standard ein, haftet sie – auch im Rahmen der neuen Kompetenzen nach dem BEEP – nicht. Hält sie diese Regeln nicht ein, wird sie üblicherweise nicht über die einfache Fahrlässigkeit hinauskommen. Dieses Haftungsrisiko wird aber durch die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers abgesichert, die Pflegefachperson haftet hier also nicht.
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- Titel
- BEEP – eine Haftungsfalle für Pflegefachpersonen?
- Verfasst von
-
Thorsten Müller
Jan P. Schabbeck
- Publikationsdatum
- 01.02.2026
- Verlag
- Springer Medizin
- Erschienen in
-
Pflegezeitschrift / Ausgabe 3/2026
Print ISSN: 0945-1129
Elektronische ISSN: 2520-1816 - DOI
- https://doi.org/10.1007/s41906-026-3007-2