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22.07.2022 | Ambulante Pflege | Nachrichten

Häusliche Krankenpflege: Mehr Rechte für Pflegende

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Pflegefachkräfte in der häuslichen Krankenpflege haben künftig mehr Befugnisse bei ihrer täglichen Arbeit. Möglich macht dies eine Anpassung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).

Neuer Inhalt © contrastwerkstatt / stock.adobe.comPflegefachkräfte dürfen in Zukunft in der häuslichen Krankenpflege eigenständiger agieren.
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Sofern das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände hat, dürfen Pflegefachkräfte bei bestimmten medizinischen Maßnahmen wie bei der Stomabehandlung oder beim Versorgen akuter Wunden bald eigenständig entscheiden, wie oft und wie lange diese eingesetzt werden sollen. Voraussetzung: Die ärztliche Verordnung macht dazu keine Vorgaben.
Grund dafür ist die Anpassung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) durch den G-BA. Mit seinem Beschluss vom 21. Juli 2022 setzt das Gremium einen Auftrag des Gesetzgebers aus dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz um. Die Leistungen, die sich zum eigenständigen Umsetzen durch qualifizierte Pflegekräfte eignen, sind in der Richtlinie aufgeführt. Dort sind quantitative Orientierungswerte für die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen bezogen auf den Regelfall aufgelistet – von ihnen können die verordnenden Ärztinnen und Ärzte und nunmehr ggf. auch die Pflegefachkräfte abweichen, wenn das im Einzelfall notwendig ist.

Mehr Austausch, gleiches Verfahren

Einen regelmäßigen Austausch zwischen Pflegenden und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten sieht die Richtlinie bereits bisher vor. Dieser Austausch soll jedoch intensiviert werden und regelmäßiger erfolgen. Das grundsätzliche Verfahren bei der häuslichen Krankenpflege – Verordnung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie die Genehmigung durch die Krankenkasse – ist von den neuen Befugnissen nicht betroffen. Allerdings werden die Krankenkassen den Pflegedienst als möglichen Adressaten zukünftig in den Austausch zum Genehmigungsverfahren mit einbinden.

Mindestqualifikationen sind notwendig

Die Qualifikationen, die Pflegefachkräfte für diese neue Kompetenzerweiterung haben sollen, liegen noch nicht vor und werden künftig durch entsprechende Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen und Pflegeverbänden vorgegeben. Der G-BA geht von Mindestvoraussetzungen aus: eine mindestens 3-jährige Ausbildung als Pflegefachkraft und einschlägige Berufserfahrungen. (bb)

Weitere Informationen zur Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie unter: g-ba.de

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