Kommunen in NRW dürfen gegen Pflegeheime, die zu wenige Einzelzimmer vorhalten, keine Wiederbelegungssperre verhängen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster in zwei unanfechtbaren Beschlüssen entschieden (Az. 12 B 43/19 und 12 B 1435/18).
Das Wohn- und Teilhabegesetz des Landes sieht eine solche Sperre vor, wenn Heime die seit 1. August 2018 geltende Quote von mindestens 80 Prozent Einzelzimmer nicht erreichen. Die Maßnahme traf zwei Heime in Köln und Gütersloh, die mit 54 Prozent und 46 Prozent unter dem geforderten Quorum lagen, aber schon Umbau- und Neubaumaßnahmen eingeleitet hatten. Das Gericht gab den Beschwerden der Einrichtungen statt.
Die Richter begründeten das damit, dass die Heime „angesichts des finanziellen und organisatorischen Aufwands“ nicht genügend Zeit gehabt hätten, die 80 Prozent-Marke zu erreichen. Die Regelung sei zwar schon seit 2008 bekannt gewesen, hätte sich damals aber nur auf Neubauten und Umbau- sowie Modernisierungsmaßnahmen bezogen. Die Betreiber bestehender Pflegeeinrichtungen seien erst mit dem im Oktober 2014 in Kraft getretenen Gesetz in die Pflicht genommen worden. (iss)